Deshalb werde empfohlen, eine Lehre zu absolvieren und sich selber eine solide Basis für sein Leben zu erarbeiten. In der Stellungnahme zur Beschwerde wird von der Vorinstanz ergänzend festgehalten, dass die Prüfung des Einbürgerungsgesuches ergeben habe, dass der Beschwerdeführer noch nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllen würde. 3. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Sistierungsentscheides und die Anweisung an die Vorinstanz, dass über sein Gesuch innerhalb eines halben Jahres zu entscheiden sei. Zur Begründung führt er aus, dass das Gesuch um Erteilung des Bürgerrechts am 8. Oktober 2008 eingereicht worden sei.