Dagegen ist nach § 35 Absatz 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 (kBüG) in Verbindung mit § 128 Absatz 2 und 3d VRG die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Der Beschwerdeführer ist vom Entscheid der Bürgerrechtskommission direkt betroffen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (§ 129 Abs. 1a VRG). Der Entscheid der Vorinstanz wurde am 14. April 2011 versandt und konnte am 16. April 2011 zugestellt werden. Die Beschwerde vom 16. Mai 2011 erfolgte rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 130 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.