Der Regierungsrat hob den Sistierungsentscheid auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 1. Beim vorliegenden Sistierungsentscheid der Bürgerrechtskommission der Gemeinde Y handelt es sich nach § 128 Absatz 3d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. Dagegen ist nach § 35 Absatz 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 (kBüG) in Verbindung mit § 128 Absatz 2 und 3d VRG die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig.