{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--29_2012-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10116", "Checksum": "43e43da3484ee516cbc23b193e6e58e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 29", "2012 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerung. Individuelle Einbürgerung Minderjähriger. Aussetzen des Verfahrens. § 15 kBüG; § 41 VRG. Nur weil der Beschwerdeführer derzeit noch minderjährig ist und im Sommer 2011 eine KV-Lehre begonnen hat, besteht kein Raum dafür, das Verfahren gegen seinen Willen bis nach einem Lehrabschluss auszusetzen. | Bürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:15", "Checksum": "14003611172148d86fe0ca3956541081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2)\nRegeste:\nEinbürgerung. Individuelle Einbürgerung Minderjähriger. Aussetzen des Verfahrens. § 15 kBüG; § 41 VRG. Nur weil der Beschwerdeführer derzeit noch minderjährig ist und im Sommer 2011 eine KV-Lehre begonnen hat, besteht kein Raum dafür, das Verfahren gegen seinen Willen bis nach einem Lehrabschluss auszusetzen. | Bürgerrecht\n\n Einbürgerung bereits erfülle. Wenn die Vorinstanz der Meinung war, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, hätte sie das Gesuch, wie dargelegt, abweisen können. Bei dieser Sachlage lagen keine wichtigen Gründe vor, die es zulässigerweise als zweckmässig erscheinen liessen, das Verfahren gegen den Willen des Betroffenen zu sistieren. Der Sistierungsentscheid ist daher aufzuheben. 8. Der Beschwerdeführer beantragt, die Bürgerrechtskommission sei anzuweisen, sein Einbürgerungsgesuch innerhalb eines halben Jahres zu entscheiden. Wenn besondere Gründe vorliegen, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (§ 140 Abs. 2 VRG). Gemäss kantonaler Rechtsprechung sollte ein Einbürgerungsverfahren, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, von einer Gemeinde innerhalb einem bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang bezeichnet wird (LGVE 2006 III Nr. 2). Vorliegend wurde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers ohne wichtigen Grund nach einer Verfahrensdauer von rund 2½ Jahren für drei Jahre sistiert. Aufgrund der Vorbringen der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Sachverhaltsabklärungen wohl grösstenteils getroffen hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sie über das Einbürgerungsgesuch entscheiden kann. Nachdem das Verfahren vor nunmehr mehr als drei Jahren eingereicht worden ist, ist die Vorinstanz aufgrund des Beschleunigungsgebotes gehalten, das Verfahren innerhalb eines halben Jahres zu Ende zu bringen, sofern keine speziellen Umstände eine längere Verfahrensdauer nötig machen. (Regierungsrat, 10. Januar 2012, Nr. 29) |"}