{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--29_2012-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10116", "Checksum": "43e43da3484ee516cbc23b193e6e58e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 29", "2012 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerung. Individuelle Einbürgerung Minderjähriger. Aussetzen des Verfahrens. § 15 kBüG; § 41 VRG. 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Gegen eine Sistierung erheben sich keine Bedenken, wenn alle Parteien (auch die am Verfahren beteiligten Behörden) damit einverstanden sind. Aus prozessökonomischen Gründen kann ein Verfahren unter Umständen auch gegen den Willen einer Partei sistiert werden. So kann sich eine Sistierung beispielsweise rechtfertigen, wenn sie dazu dient, einen präjudiziellen Entscheid einer anderen Instanz abzuwarten. Generell ist die Verfahrenssistierung zulässig, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die glaubhaft gemachten entgegenstehenden Interessen sind gegen die Interessen an einer Sistierung abzuwägen (vgl. VGE 1996 Nr. 59 E. 3 mit Hinweis auf Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 19 N 27—31, sowie Urs Peter Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1994, S. 271f.). In der Literatur werden neben dem Abwarten eines präjudiziellen Entscheides auch das Abwarten einer bevorstehenden Rechtsänderung sowie die Klärung der Rechtsnachfolge nach Tod oder Konkurs einer Partei als Gründe für eine Sistierung angeführt (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 4—31 N 29). 5. Die Sistierung für drei Jahre wird im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Einbürgerung noch nicht erfülle. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu aus, dass sie anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 29. März 2011 festgestellt habe, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das schweizerische Rechtssystem sowie über die Einbürgerungsgemeinde noch mangelhaft seien. Ein neues Einbürgerungsgespräch sollte im Jahr 2014 stattfinden. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei, weshalb der Einfluss der Familie auf seine Integration zu berücksichtigen sei. Vom Vater des Beschwerdeführers sei bekannt, dass hohe Steuerausstände bestünden und die Krankenkassenprämien für die ganze Familie nicht bezahlt würden. Es werde bezweifelt, dass das Elternhaus ein gutes Vorbild für den Gesuchsteller sei, und es werde befürchtet, dass sich dieser in die falsche Richtung entwickle, falls das Schweizer Bürgerrecht zum heutigen Zeitpunkt erteilt würde. Der Beschwerdeführer besuche zurzeit das 10. Schuljahr, und er beabsichtige, im Sommer 2011 eine KV-Lehre zu beginnen. Für die Integra-tion in der Schweiz wäre ein Lehrabschluss sehr wichtig. Nur so könne ein eigenständiges Leben geführt werden. Aus diesen Angaben der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass sie die Eltern eher als nicht integriert betrachtet, dass sie aber derzeit den Einfluss der Eltern hinsichtlich der Entwicklung des Beschwerdeführers als gross ansieht. 6. Soweit aus den Akten bekannt ist, sind keine Verfahren gegen den Beschwerdeführer pendent, welche die Einbürgerung beeinflussen könnten (zum Beispiel eine Strafuntersuchung), und die vorliegende Entscheidung ist auch nicht von einem andern Urteil abhängig. Es liegen weder Straf- noch Betreibungsregistereinträge gegen den Beschwerdeführer selbst vor, welche ein Zuwarten unter Umständen rechtfertigen könnten. Zu prüfen bleibt, ob es andere wichtige Gründe gibt, die es zweckmässig erscheinen lassen, den Entscheid aufzuschieben. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass der Präsident der Bürgerrechtskommission dem Beschwerdeführer den Sistierungsentscheid am 6. April 2011 persönlich eröffnet habe und dass sich der Beschwerdeführer mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden erklärt habe. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in einem separaten Schreiben um schriftliche Bestätigung ersucht, dass er mit der Sistierung einverstanden sei. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben nicht unterzeichnet. Demnach ist nicht von einem Einverständnis für eine Sistierung auszugehen. 7. Nach § 4 kBüG kann jede natürliche Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erlangen. Unmündige oder Entmündigte können nach § 15 Absatz 1 kBüG selbständig eingebürgert werden; vorbehalten bleibt Artikel 422 Ziffer 2 ZGB. Ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin vertritt sie nach Absatz 2 dieses Paragrafen im Einbürgerungsverfahren. Nach vollendetem 16. Altersjahr ist zudem gemäss Absatz 3 dieser Norm die selbständige Einbürgerung nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen möglich. Es zeigt sich also, dass nach dem Bürgerrechtsgesetz unmündige Kinder selbständig eingebürgert werden können. Nur weil der Beschwerdeführer derzeit noch minderjährig ist und im Sommer 2011 eine KV-Lehre begonnen hat, besteht für eine Sistierung des Verfahrens bis nach einem Lehrabschluss gegen seinen Willen kein Raum. Wenn die Vorinstanz der Meinung war, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, hätte sie das Gesuch abweisen können. Dagegen wäre dem Beschwerdeführer die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zur Verfügung gestanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren sistiert hat, weil sie der Ansicht war, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung seien beim minderjährigen Beschwerdeführer noch nicht erfüllt, für eine Integration in der Schweiz wäre ein Lehrabschluss sehr wichtig. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er die Voraussetzungen für eine"}