{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--29_2012-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10116", "Checksum": "43e43da3484ee516cbc23b193e6e58e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 29", "2012 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerung. Individuelle Einbürgerung Minderjähriger. Aussetzen des Verfahrens. § 15 kBüG; § 41 VRG. 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Nachdem sie mit ihm das Einbürgerungsgespräch durchgeführt hatte, teilte die Bürgerrechtskommission B am 11. April 2011 mit, dass er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung noch nicht erfülle und dass sein Gesuch für drei Jahre sistiert werde. Ein neues Einbürgerungsgespräch solle im Jahr 2014 stattfinden. Zur Begründung führte sie dabei aus: «Da Sie noch minderjährig sind, wird der Einfluss der Familie auf die Integration des Kindes mitberücksichtigt. Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie besuchen zurzeit die 2. Sek. Niveau C und werden bald eine Lehrstelle suchen. Für Ihre Integration in der Schweiz ist ein Lehrabschluss sehr wichtig. Nur so kann ein eigenständiges Leben geführt werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, eine Lehre erfolgreich zu absolvieren und sich selber eine solide Basis für Ihr Leben zu erarbeiten.» B reichte am 16. Mai 2011 beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde gegen die Sistierung ein und beantragte, dass diese aufzuheben und die Bürgerrechtskommission anzuweisen sei, über sein Einbürgerungsgesuch innerhalb eines halben Jahres zu entscheiden. Der Regierungsrat hob den Sistierungsentscheid auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 1. Beim vorliegenden Sistierungsentscheid der Bürgerrechtskommission der Gemeinde Y handelt es sich nach § 128 Absatz 3d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. Dagegen ist nach § 35 Absatz 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 (kBüG) in Verbindung mit § 128 Absatz 2 und 3d VRG die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Der Beschwerdeführer ist vom Entscheid der Bürgerrechtskommission direkt betroffen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (§ 129 Abs. 1a VRG). Der Entscheid der Vorinstanz wurde am 14. April 2011 versandt und konnte am 16. April 2011 zugestellt werden. Die Beschwerde vom 16. Mai 2011 erfolgte rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 130 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 11. April 2011 wurde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers sistiert, weil er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung noch nicht erfülle. Da er noch minderjährig sei, werde der Einfluss der Familie auf seine Integration berücksichtigt. Er werde bald eine Lehrstelle zu suchen haben. Für seine Integration in der Schweiz sei ein Lehrabschluss sehr wichtig. Nur so könne er ein eigenständiges Leben führen. Deshalb werde empfohlen, eine Lehre zu absolvieren und sich selber eine solide Basis für sein Leben zu erarbeiten. In der Stellungnahme zur Beschwerde wird von der Vorinstanz ergänzend festgehalten, dass die Prüfung des Einbürgerungsgesuches ergeben habe, dass der Beschwerdeführer noch nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllen würde. 3. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Sistierungsentscheides und die Anweisung an die Vorinstanz, dass über sein Gesuch innerhalb eines halben Jahres zu entscheiden sei. Zur Begründung führt er aus, dass das Gesuch um Erteilung des Bürgerrechts am 8. Oktober 2008 eingereicht worden sei. Nach einem ersten Gespräch mit dem Präsidenten der Bürgerrechtskommission im Januar 2010 sei er aufgefordert worden, eine Bestätigung der Krankenkasse beizubringen. Die Bestätigung der Krankenkasse sei im März 2010 der Vorinstanz zugestellt worden. Nach Nachfragen seines Rechtsvertreters sei ihm mit Schreiben vom 21. September 2010 mitgeteilt worden, dass die Einbürgerungsgesuche nach Eingangsdaten behandelt würden und zurzeit noch einige Gesuche pendent seien, welche vor dem Gesuch des Beschwerdeführers eingereicht worden seien, weshalb frühestens im März 2011 ein Entscheid erwartet werden könne. Nach dem Sistierungsentscheid solle das Verfahren für drei Jahre sistiert und im Jahr 2014 solle ein nächstes Einbürgerungsgespräch stattfinden. Bis zur nächsten Handlung im Einbürgerungsverfahren im Jahr 2014 würde das Verfahren bereits sechs Jahre dauern, ohne dass ein Entscheid gefällt worden wäre. Bereits im aktuellen Zeitpunkt befände sich die Vorinstanz mit der Verfahrensdauer am Rande des Zumutbaren. Eine Sistierung des Verfahrens um drei Jahre würde das Mass des Zumutbaren in Bezug auf ein staatliches Verfahren überschreiten. Mit dieser Verfügung habe die Vorinstanz eindeutig gegen den Beschleunigungsgrundsatz gemäss Artikel 29 der Bundesverfassung (BV) verstossen. 4. Gemäss § 41 VRG kann die Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte. Die Sistierung steht zwar im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), doch gibt es zahlreiche Fälle, in denen gerade die Verfahrensökonomie eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens gebietet (Kölz/Bossart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4—31 N 28). Das sistierte Verfahren ist wieder aufzunehmen, sobald der Sistierungsgrund dahingefallen ist. Eine Verlängerung der Sistierung in diesem Fall würde ebenso eine Rechtsverzögerung bedeuten, wie das von vornherein"}