Am überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aktenherausgabe zur Durchführung des Ermittlungs- und allenfalls Strafverfahrens vor dem zivil- und verwaltungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz kann demnach kein Zweifel bestehen. Eine mit der Herausgabe der fraglichen Akten verbundene Persönlichkeitsverletzung ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht rechtswidrig und damit zulässig. |