Immerhin geht es um die Klärung von Vorgängen in der kantonalen Verwaltung, die zu einer schweren Schädigung eines Bürgers führten. Unter diesen Umständen liegt es nicht im wohlverstandenen Interesse des Staates und seiner Bürger, eine Strafuntersuchung zu erschweren durch eine Verweigerung der Aktenherausgabe, um das Ansehen der Verwaltung und seiner Behörden zu schonen und um sich einer allfälligen Haftpflicht zu entziehen. Am überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aktenherausgabe zur Durchführung des Ermittlungs- und allenfalls Strafverfahrens vor dem zivil- und verwaltungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz kann demnach kein Zweifel bestehen.