Zunächst besteht ganz allgemein ein öffentliches Interesse an der Ermittlung und Beurteilung allfälliger Straftaten, was durch das Strafgesetz und das Legalitätsprinzip zum Ausdruck kommt. Diesem öffentlichen Interesse kommt selbstverständlich der Vorrang vor der Gefährdung des sozialen Ansehens einer Person zu. Andernfalls liesse sich das Strafrecht nicht verwirklichen. Dagegen spricht im vorliegenden Fall auch nicht ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dienstlicher Akten zum Schutz des Staates, seiner Behörden und Bediensteten. Immerhin geht es um die Klärung von Vorgängen in der kantonalen Verwaltung, die zu einer schweren Schädigung eines Bürgers führten.