Die Gefahr, an sozialem Ansehen durch die Herausgabe der Akten zu verlieren, lässt sich, will man den Persönlichkeitsschutz weit fassen, nicht verneinen. Immerhin können die Akten in einem allfälligen nachfolgenden Gerichtsverfahren, das öffentlich ist, verwendet und so allgemein bekannt werden. Nun liegt aber nach Art. 28 Abs. 2 ZGB keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die Aktenherausgabe durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse sich rechtfertigt. Zunächst besteht ganz allgemein ein öffentliches Interesse an der Ermittlung und Beurteilung allfälliger Straftaten, was durch das Strafgesetz und das Legalitätsprinzip zum Ausdruck kommt.