Welche Ausprägung der geschützten Persönlichkeit durch die Herausgabe der Akten betroffen sein soll, sagt X nicht. Er begründet sein Begehren lediglich damit, die Akten müssten im Interesse seiner Persönlichkeit vertraulich behandelt werden. Vermutlich will er damit den Schutz seiner Ehre, seines beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens, also seiner sozialen Persönlichkeit gewahrt wissen. Die Gefahr, an sozialem Ansehen durch die Herausgabe der Akten zu verlieren, lässt sich, will man den Persönlichkeitsschutz weit fassen, nicht verneinen.