Eine Beschränkung des Persönlichkeitsrechts in diesem Sinne ist allerdings möglich. Sie erfordert eine gesetzliche Grundlage, die im öffentlichen Interesse steht und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entspricht (vgl. A. Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, S. 121, 132). Art. 28 Abs. 2 ZGB drückt dies so aus: "Die Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Recht oder durch Gesetz gerechtfertigt ist." Welche Ausprägung der geschützten Persönlichkeit durch die Herausgabe der Akten betroffen sein soll, sagt X nicht.