Die Interessen des X werden in seiner Eingabe damit begründet, er habe gestützt auf Art. 27 ff. ZGB einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass die Akten im Interesse seiner Persönlichkeit vertraulich behandelt würden. Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB wird die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit geschützt. Der Begriff der Persönlichkeit nach den Art. 27 ff. ZGB ist nicht definiert, verweist aber auf den Schutz der Werte, die das Wesentliche der persönlichen Sphäre des einzelnen ausmachen. Gewisse Werte oder Eigenschaften sind kraft der blossen Existenz der Person so eng mit dieser verbunden, dass sie auf besondere Weise gegen jede Beeinträchtigung geschützt werden müssen.