Wohl nennt § 56 Abs. 4 PG keine Voraussetzungen für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht. Da aber auch ein freies Ermessen immer ein pflichtgemässes Ermessen ist, muss die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht sachlich unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen begründet sein. 4. Es fragt sich sodann, ob den schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung der fraglichen Akten oder dem Interesse an der Herausgabe der Akten der Vorrang zukommt. Die Interessen des X werden in seiner Eingabe damit begründet, er habe gestützt auf Art.