Nur in diesem Falle besteht die Geheimhaltungspflicht (§ 56 Abs. 2 PG). Wann ein Interesse an der Geheimhaltung einer Tatsache schützenswert ist, sagt das Gesetz nicht. Das ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. Auf dieser Grundlage ist auch über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die zuständige Behörde zu befinden. Wohl nennt § 56 Abs. 4 PG keine Voraussetzungen für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht.