Die Geheimhaltung steht im Dienste der Selbstbehauptung des Staates, der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit (W. Buser, Information und Amtsverschwiegenheit, in ZBJV 1967 S. 221 ff.). Und als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein - nicht unbedingt berechtigtes - Interesse besteht (W. Buser, a. a. O., S. 220). 3. Weiter bleibt zu prüfen, ob das öffentliche oder das private Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist. Nur in diesem Falle besteht die Geheimhaltungspflicht (§ 56 Abs. 2 PG).