Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht dann, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen (P. Reichlin, Die Schweigepflicht des Verwaltungsbeamten, in Zbl 1952 S. 482). Die Geheimhaltung steht im Dienste der Selbstbehauptung des Staates, der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit (W. Buser, Information und Amtsverschwiegenheit, in ZBJV 1967 S. 221 ff.).