Besteht eine Geheimhaltungspflicht, stellt sich die Frage, ob von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. 2. Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht dann, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen (P. Reichlin, Die Schweigepflicht des Verwaltungsbeamten, in Zbl 1952 S. 482).