Bei den Akten, um deren Herausgabe an das Amtsstatthalteramt es geht, handelt es sich um dienstliche Akten. Sie wurden im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren gegen X erstellt. Mithin sind die Mitarbeiter und der Vorsteher des Departementes geheimhaltungspflichtig hinsichtlich der Akten, es sei denn, an deren Geheimhaltung bestehe kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse. Um dies zu entscheiden, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. Besteht eine Geheimhaltungspflicht, stellt sich die Frage, ob von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist.