Über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses darf ein Behördenmitglied in Strafuntersuchungen nur mit Zustimmung seiner Behörde Akten herausgeben (Abs. 3). Wer zuständige Behörde im Sinne des § 56 PG ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. Insbesondere findet § 88 PG keine Anwendung, weil es bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht um einen personalrechtlichen Entscheid geht (§ 2 Unterabs. g PG). Bei dieser Sachlage ist jedenfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig (§ 67 StV, § 65 Abs. 4 Organisationsgesetz). Bei den Akten, um deren Herausgabe an das Amtsstatthalteramt es geht, handelt es sich um dienstliche Akten.