Dritten nicht zugänglich gemacht werden (§ 1). Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten, an deren Geheimhaltung keine schützenswerten öffentlichen oder privaten Interessen bestehen (Abs. 2). Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die zuständige Behörde bleibt vorbehalten (Abs. 4). Und nach § 9 des Behördengesetzes sind Behördenmitglieder in amtlichen Angelegenheiten, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Abs. 1). Über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses darf ein Behördenmitglied in Strafuntersuchungen nur mit Zustimmung seiner Behörde Akten herausgeben (Abs. 3).