- Wer zuständige Behörde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. Für die Entbindung des Departementsvorstehers und von Beamten des Departementes ist jedenfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Das Departement ersucht den Regierungsrat, den Vorsteher und die Mitarbeiter vom Amtsgeheimnis zu entbinden mit Bezug auf die vom Amtsstatthalteramt herausverlangten Akten. 1. Nach § 56 des Personalgesetzes (PG) dürfen dienstliche Akten Dritten nicht zugänglich gemacht werden (§ 1).