- Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen. - Wann ein Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist, ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. - Wer zuständige Behörde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht.