- Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. - Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. - Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen.