| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Personalrecht | | Entscheiddatum: | 12.11.1991 | | Fallnummer: | RRE Nr. 2990 | | LGVE: | 1991 III Nr. 14 | | Leitsatz: | Geheimhaltungspflicht. § 56 Abs. 1, 2 und 4 des Personalgesetzes; § 9 Abs. 1 und 3 des Behördengesetzes; Art. 27 ZGB; Art. 320 StGB. Als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein Interesse besteht. - Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden.