{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2990_1991-11-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2066", "Checksum": "b3bbb23de951f73fbb49e727c4f4e9b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2990", "1991 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheimhaltungspflicht. § 56 Abs. 1, 2 und 4 des Personalgesetzes; § 9 Abs. 1 und 3 des Behördengesetzes; Art. 27 ZGB; Art. 320 StGB. Als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein Interesse besteht. - Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. - Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. - Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen. - Wann ein Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist, ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. - Wer zuständige Behörde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. 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Als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein Interesse besteht. - Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. - Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. - Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen. - Wann ein Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist, ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. - Wer zuständige Behörde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. Für die Entbindung des Departementsvorstehers und von Beamten des Departementes ist jedenfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig. | Personalrecht\n\n Eigenschaften sind kraft der blossen Existenz der Person so eng mit dieser verbunden, dass sie auf besondere Weise gegen jede Beeinträchtigung geschützt werden müssen. Dieser Schutz, der nicht nur durch das Zivilrecht gewährleistet wird, erstreckt sich auf den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, der Privatsphäre, der Ehre, wobei der Kreis der speziellen Persönlichkeitsrechte nicht ein für allemal feststeht. Eine Beschränkung des Persönlichkeitsrechts in diesem Sinne ist allerdings möglich. Sie erfordert eine gesetzliche Grundlage, die im öffentlichen Interesse steht und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entspricht (vgl. A. Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, S. 121, 132). Art. 28 Abs. 2 ZGB drückt dies so aus: \"Die Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Recht oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.\" Welche Ausprägung der geschützten Persönlichkeit durch die Herausgabe der Akten betroffen sein soll, sagt X nicht. Er begründet sein Begehren lediglich damit, die Akten müssten im Interesse seiner Persönlichkeit vertraulich behandelt werden. Vermutlich will er damit den Schutz seiner Ehre, seines beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens, also seiner sozialen Persönlichkeit gewahrt wissen. Die Gefahr, an sozialem Ansehen durch die Herausgabe der Akten zu verlieren, lässt sich, will man den Persönlichkeitsschutz weit fassen, nicht verneinen. Immerhin können die Akten in einem allfälligen nachfolgenden Gerichtsverfahren, das öffentlich ist, verwendet und so allgemein bekannt werden. Nun liegt aber nach Art. 28 Abs. 2 ZGB keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die Aktenherausgabe durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse sich rechtfertigt. Zunächst besteht ganz allgemein ein öffentliches Interesse an der Ermittlung und Beurteilung allfälliger Straftaten, was durch das Strafgesetz und das Legalitätsprinzip zum Ausdruck kommt. Diesem öffentlichen Interesse kommt selbstverständlich der Vorrang vor der Gefährdung des sozialen Ansehens einer Person zu. Andernfalls liesse sich das Strafrecht nicht verwirklichen. Dagegen spricht im vorliegenden Fall auch nicht ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dienstlicher Akten zum Schutz des Staates, seiner Behörden und Bediensteten. Immerhin geht es um die Klärung von Vorgängen in der kantonalen Verwaltung, die zu einer schweren Schädigung eines Bürgers führten. Unter diesen Umständen liegt es nicht im wohlverstandenen Interesse des Staates und seiner Bürger, eine Strafuntersuchung zu erschweren durch eine Verweigerung der Aktenherausgabe, um das Ansehen der Verwaltung und seiner Behörden zu schonen und um sich einer allfälligen Haftpflicht zu entziehen. Am überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aktenherausgabe zur Durchführung des Ermittlungs- und allenfalls Strafverfahrens vor dem zivil- und verwaltungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz kann demnach kein Zweifel bestehen. Eine mit der Herausgabe der fraglichen Akten verbundene Persönlichkeitsverletzung ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht rechtswidrig und damit zulässig. |"}