{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2990_1991-11-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2066", "Checksum": "b3bbb23de951f73fbb49e727c4f4e9b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2990", "1991 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheimhaltungspflicht. § 56 Abs. 1, 2 und 4 des Personalgesetzes; § 9 Abs. 1 und 3 des Behördengesetzes; Art. 27 ZGB; Art. 320 StGB. Als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein Interesse besteht. - Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. - Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. - Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen. - Wann ein Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist, ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. - Wer zuständige Behörde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. 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Als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein Interesse besteht. - Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. - Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. - Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen. - Wann ein Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist, ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. - Wer zuständige Behörde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. Für die Entbindung des Departementsvorstehers und von Beamten des Departementes ist jedenfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig. | Personalrecht\n\n\n| Entscheid: | Das Departement ersucht den Regierungsrat, den Vorsteher und die Mitarbeiter vom Amtsgeheimnis zu entbinden mit Bezug auf die vom Amtsstatthalteramt herausverlangten Akten. 1. Nach § 56 des Personalgesetzes (PG) dürfen dienstliche Akten Dritten nicht zugänglich gemacht werden (§ 1). Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten, an deren Geheimhaltung keine schützenswerten öffentlichen oder privaten Interessen bestehen (Abs. 2). Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die zuständige Behörde bleibt vorbehalten (Abs. 4). Und nach § 9 des Behördengesetzes sind Behördenmitglieder in amtlichen Angelegenheiten, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Abs. 1). Über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses darf ein Behördenmitglied in Strafuntersuchungen nur mit Zustimmung seiner Behörde Akten herausgeben (Abs. 3). Wer zuständige Behörde im Sinne des § 56 PG ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. Insbesondere findet § 88 PG keine Anwendung, weil es bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht um einen personalrechtlichen Entscheid geht (§ 2 Unterabs. g PG). Bei dieser Sachlage ist jedenfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig (§ 67 StV, § 65 Abs. 4 Organisationsgesetz). Bei den Akten, um deren Herausgabe an das Amtsstatthalteramt es geht, handelt es sich um dienstliche Akten. Sie wurden im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren gegen X erstellt. Mithin sind die Mitarbeiter und der Vorsteher des Departementes geheimhaltungspflichtig hinsichtlich der Akten, es sei denn, an deren Geheimhaltung bestehe kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse. Um dies zu entscheiden, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. Besteht eine Geheimhaltungspflicht, stellt sich die Frage, ob von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. 2. Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht dann, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen (P. Reichlin, Die Schweigepflicht des Verwaltungsbeamten, in Zbl 1952 S. 482). Die Geheimhaltung steht im Dienste der Selbstbehauptung des Staates, der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit (W. Buser, Information und Amtsverschwiegenheit, in ZBJV 1967 S. 221 ff.). Und als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein - nicht unbedingt berechtigtes - Interesse besteht (W. Buser, a. a. O., S. 220). 3. Weiter bleibt zu prüfen, ob das öffentliche oder das private Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist. Nur in diesem Falle besteht die Geheimhaltungspflicht (§ 56 Abs. 2 PG). Wann ein Interesse an der Geheimhaltung einer Tatsache schützenswert ist, sagt das Gesetz nicht. Das ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. Auf dieser Grundlage ist auch über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die zuständige Behörde zu befinden. Wohl nennt § 56 Abs. 4 PG keine Voraussetzungen für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht. Da aber auch ein freies Ermessen immer ein pflichtgemässes Ermessen ist, muss die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht sachlich unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen begründet sein. 4. Es fragt sich sodann, ob den schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung der fraglichen Akten oder dem Interesse an der Herausgabe der Akten der Vorrang zukommt. Die Interessen des X werden in seiner Eingabe damit begründet, er habe gestützt auf Art. 27 ff. ZGB einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass die Akten im Interesse seiner Persönlichkeit vertraulich behandelt würden. Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB wird die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit geschützt. Der Begriff der Persönlichkeit nach den Art. 27 ff. ZGB ist nicht definiert, verweist aber auf den Schutz der Werte, die das Wesentliche der persönlichen Sphäre des einzelnen ausmachen. Gewisse Werte oder"}