{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2990_1991-11-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2066", "Checksum": "b3bbb23de951f73fbb49e727c4f4e9b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2990", "1991 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheimhaltungspflicht. § 56 Abs. 1, 2 und 4 des Personalgesetzes; § 9 Abs. 1 und 3 des Behördengesetzes; Art. 27 ZGB; Art. 320 StGB. Als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein Interesse besteht. - Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. - Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. - Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen. - Wann ein Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist, ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. - Wer zuständige Behörde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. 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Als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein Interesse besteht. - Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. - Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. - Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen. - Wann ein Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist, ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. - Wer zuständige Behörde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. Für die Entbindung des Departementsvorstehers und von Beamten des Departementes ist jedenfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig. | Personalrecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Personalrecht |\n| Entscheiddatum: | 12.11.1991 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2990 |\n| LGVE: | 1991 III Nr. 14 |\n| Leitsatz: | Geheimhaltungspflicht. § 56 Abs. 1, 2 und 4 des Personalgesetzes; § 9 Abs. 1 und 3 des Behördengesetzes; Art. 27 ZGB; Art. 320 StGB. Als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein Interesse besteht. - Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. - Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. - Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen. - Wann ein Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist, ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. - Wer zuständige Behörde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. Für die Entbindung des Departementsvorstehers und von Beamten des Departementes ist jedenfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}