Die Verwaltungsbeschwerde ist daher in diesen Punkten abzuweisen. b. Was die Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Beiträgen an die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten des auszubauenden Maschinenweges betrifft, ist davon auszugehen, dass für deren Beurteilung erstinstanzlich die Kostenverteilerkommission zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. Das gleiche gilt für den Antrag auf eine Entschädigung für die Einräumung des fraglichen Wegrechts. Über eine solche Entschädigung hat erstinstanzlich die Schätzungskommission zu befinden (§§ 17 und 52 BVV). |