Die Verwaltungsbeschwerde verstösst damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch für das Verhalten von Privaten gegenüber der Behörde gilt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Band I, Basel 1976, Nr. 77). Gleich verhält es sich mit den baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem fraglichen Maschinenweg, welche der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vater mit Einsprache vom 6. Oktober 1989 im Waldzusammenlegungsverfahren der Nachbargemeinde selber gefordert hatte. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher in diesen Punkten abzuweisen.