Wenn der Beschwerdeführer sich nun im vorliegenden Waldzusammenlegungsverfahren einer Neuregelung der beschränkt dinglichen Rechte, mit der er beziehungsweise sein Rechtsvorgänger im Waldzusammenlegungsverfahren der Nachbargemeinde noch einverstanden war, widersetzt, verhält er sich widersprüchlich und gefährdet eine gesamtheitliche Lösung der Walderschliessung. Die Verwaltungsbeschwerde verstösst damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch für das Verhalten von Privaten gegenüber der Behörde gilt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Band I, Basel 1976, Nr. 77).