Im vorliegenden Waldzusammenlegungsverfahren geht es folglich nur noch darum, die im Waldzusammenlegungsverfahren der Nachbargemeinde ohne Widerstand des Beschwerdeführers, beziehungsweise seines Vaters als Rechtsvorgänger, in Aussicht genommene Begünstigung der angrenzenden Parzellen verfahrensrechtlich nachzuvollziehen. Wenn der Beschwerdeführer sich nun im vorliegenden Waldzusammenlegungsverfahren einer Neuregelung der beschränkt dinglichen Rechte, mit der er beziehungsweise sein Rechtsvorgänger im Waldzusammenlegungsverfahren der Nachbargemeinde noch einverstanden war, widersetzt, verhält er sich widersprüchlich und gefährdet eine gesamtheitliche Lösung der Walderschliessung.