Diese Belastung des Grundstücks ist in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden. Im vorliegenden Waldzusammenlegungsverfahren geht es folglich nur noch darum, die im Waldzusammenlegungsverfahren der Nachbargemeinde ohne Widerstand des Beschwerdeführers, beziehungsweise seines Vaters als Rechtsvorgänger, in Aussicht genommene Begünstigung der angrenzenden Parzellen verfahrensrechtlich nachzuvollziehen.