Die Regelung der beschränkt dinglichen Rechte wurde denn auch in den beiden hier zur Diskussion stehenden Waldzusammenlegungsverfahren aufeinander ausgerichtet. Der Neuzuteilungsplan der Waldzusammenlegung der Nachbargemeinde enthält zu Lasten der Parzelle des Beschwerdeführers ein Fahrwegrecht zugunsten der benachbarten Parzellen (Güterzettel vom 19. Dezember 1989). Diese Belastung des Grundstücks ist in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden.