Um den vorbeschriebenen Zwecken und Zielen einer Waldzusammenlegung gerecht zu werden, waren die zuständigen Behörden, namentlich die kantonale Güterzusammenlegungskommission, trotz den zwei getrennt voneinander laufenden Waldzusammenlegungsverfahren gehalten, ihren Entscheiden unabhängig von irgendwelchen Personen eine grenzüberschreitende, gesamtheitliche Betrachtung zugrunde zu legen. Die Regelung der beschränkt dinglichen Rechte wurde denn auch in den beiden hier zur Diskussion stehenden Waldzusammenlegungsverfahren aufeinander ausgerichtet.