Obwohl die belastete Parzelle und die begünstigten Parzellen durch eine künstliche Grenze (Gemeindegrenze) getrennt und wohl deshalb von zwei getrennten Waldzusammenlegungsverfahren betroffen sind, bilden sie Bestandteile eines zusammenhängenden Waldgebietes und damit einer wirtschaftlichen Einheit. Um den vorbeschriebenen Zwecken und Zielen einer Waldzusammenlegung gerecht zu werden, waren die zuständigen Behörden, namentlich die kantonale Güterzusammenlegungskommission, trotz den zwei getrennt voneinander laufenden Waldzusammenlegungsverfahren gehalten, ihren Entscheiden unabhängig von irgendwelchen Personen eine grenzüberschreitende, gesamtheitliche Betrachtung zugrunde zu legen.