In der vorliegenden Angelegenheit besteht eine Besonderheit darin, dass die mit dem fraglichen Fahrwegrecht belastete Parzelle des Beschwerdeführers im Beizugsgebiet einer andern Waldzusammenlegung liegt als die mit dem fraglichen Fahrwegrecht begünstigten Nachbarparzellen. Obwohl die belastete Parzelle und die begünstigten Parzellen durch eine künstliche Grenze (Gemeindegrenze) getrennt und wohl deshalb von zwei getrennten Waldzusammenlegungsverfahren betroffen sind, bilden sie Bestandteile eines zusammenhängenden Waldgebietes und damit einer wirtschaftlichen Einheit.