Eine solche Dienstbarkeit darf in einem Waldzusammenlegungsverfahren sogar gegen den Willen eines Belasteten auf ein Grundstück gelegt werden, wenn dies in Anbetracht der vorgesehenen Neuordnung des Eigentums, der gemeinsamen Anlagen und des mit der Waldzusammenlegung angestrebten Ziels notwendig ist (Andreas Korner, Die Bereinigung von Dienstbarkeiten in Güterzusammenlegungsverfahren, Zürich 1983, S. 111 ff.). In der vorliegenden Angelegenheit besteht eine Besonderheit darin, dass die mit dem fraglichen Fahrwegrecht belastete Parzelle des Beschwerdeführers im Beizugsgebiet einer andern Waldzusammenlegung liegt als die mit dem fraglichen Fahrwegrecht begünstigten Nachbarparzellen.