Wenn nun die kantonale Güterzusammenlegungskommission die Feinerschliessung mit der Einräumung von Fahrwegrechten rechtlich ermöglichen will, ist dies nicht zu beanstanden. Eine solche Dienstbarkeit darf in einem Waldzusammenlegungsverfahren sogar gegen den Willen eines Belasteten auf ein Grundstück gelegt werden, wenn dies in Anbetracht der vorgesehenen Neuordnung des Eigentums, der gemeinsamen Anlagen und des mit der Waldzusammenlegung angestrebten Ziels notwendig ist (Andreas Korner, Die Bereinigung von Dienstbarkeiten in Güterzusammenlegungsverfahren, Zürich 1983, S. 111 ff.).