Grob- und Feinerschliessung unterscheiden sich in ihren Erschliessungs- und ihren Transportmitteln. Die Groberschliessung besteht in der Regel aus mit Lastwagen befahrbaren Strassen und ermöglicht die Zufahrt ins Arbeitsgebiet und die Abfuhr des Holzes vom Lagerplatz an den Verbrauchsort. Der Feinerschliessung dienen je nach Gelände (Neigung, Befahrbarkeit, Hindernisse) Pflegeschneisen, Rückegassen oder Maschinenwege. Wenn nun die kantonale Güterzusammenlegungskommission die Feinerschliessung mit der Einräumung von Fahrwegrechten rechtlich ermöglichen will, ist dies nicht zu beanstanden.