In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Zweck einer Waldzusammenlegung gemäss § 29 Absatz 2 BVV in der Erschliessung, in der Reduktion der Parzellenzahl und in der Anpassung der Parzellen an die neue Erschliessung besteht. Insbesondere die Erschliessung der Wälder im Rahmen einer Waldzusammenlegung hat in erster Linie zum Ziel, eine zeitgemässe, rationelle und wirtschaftliche Waldnutzung zu gewährleisten. Das Wegnetz soll sich in gleichmässigen, aber nicht zu engen Maschen über das Waldgebiet legen und in der Regel einen einheitlichen Ausbaustandard aufweisen.