Für den Fall, dass es bei diesem Wegrecht bleibe, verlange er dafür eine angemessene Entschädigung, die von einer Fachstelle festgelegt werden müsse. Es könne zudem nicht sein, dass er zu Lasten seines Grundstücks ein Wegrecht hinnehmen müsse und dafür noch mit einer Perimeterpflicht belastet werde. Dies widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken. Perimeter- oder Unterhaltsbeiträge an die bestehende Waldstrasse lehne er ebenfalls ab. a. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Zweck einer Waldzusammenlegung gemäss § 29 Absatz 2 BVV in der Erschliessung, in der Reduktion der Parzellenzahl und in der Anpassung der Parzellen an die neue Erschliessung besteht.