Er begründet seinen Widerstand gegen diese von der kantonalen Güterzusammenlegungskommission festgelegte Regelung der beschränkt dinglichen Rechte damit, dass er sich betrogen fühle, weil ihm im Rahmen der Waldzusammenlegung der Nachbargemeinde zugunsten seiner Parzelle ein Fallrecht zu Lasten der benachbarten Parzellen in Aussicht gestellt, dieses Versprechen aber nicht eingehalten worden sei. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb jetzt sein Grundstück zugunsten dieser benachbarten Parzellen mit einem Wegrecht belastet werden solle. Er fühle sich auch ungleich behandelt.