In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht bereit sei, die Belastung seines Grundstücks mit einem Fahrwegrecht zugunsten benachbarter Parzellen zu dulden. Er begründet seinen Widerstand gegen diese von der kantonalen Güterzusammenlegungskommission festgelegte Regelung der beschränkt dinglichen Rechte damit, dass er sich betrogen fühle, weil ihm im Rahmen der Waldzusammenlegung der Nachbargemeinde zugunsten seiner Parzelle ein Fallrecht zu Lasten der benachbarten Parzellen in Aussicht gestellt, dieses Versprechen aber nicht eingehalten worden sei.