{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2983_1997-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2185", "Checksum": "8ab0111b5980383b5c448b0d3a3f9edd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2983", "1997 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2983 (1997 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2983 (1997 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2983 (1997 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waldzusammenlegung. § 29 Absatz 2 BVV. Bei der Walderschliessung ist zwischen der Groberschliessung und der Feinerschliessung zu unterscheiden. Die Groberschliessung ermöglicht die Zufahrt ins Arbeitsgebiet und die Abfuhr des Holzes vom Lagerplatz an den Verbrauchsort. Sie besteht in der Regel aus Strassen, die mit Lastwagen befahrbar sind. Der Feinerschliessung dienen je nach Gelände (Neigung, Befahrbarkeit, Hindernisse) Pflegeschneisen, Rückegassen oder Maschinenwege. - Werden über ein zusammenhängendes Waldgebiet zwei verschiedene Waldzusammenlegungsverfahren durchgeführt, sind die zuständigen Behörden gehalten, ihren Entscheiden eine grenzüberschreitende, gesamtheitliche Betrachtung zugrunde zu legen. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:25", "Checksum": "b232281a741c2248b4ece0bcac86e200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2983 (1997 III Nr. 16)\nRegeste:\nWaldzusammenlegung. § 29 Absatz 2 BVV. Bei der Walderschliessung ist zwischen der Groberschliessung und der Feinerschliessung zu unterscheiden. Die Groberschliessung ermöglicht die Zufahrt ins Arbeitsgebiet und die Abfuhr des Holzes vom Lagerplatz an den Verbrauchsort. Sie besteht in der Regel aus Strassen, die mit Lastwagen befahrbar sind. Der Feinerschliessung dienen je nach Gelände (Neigung, Befahrbarkeit, Hindernisse) Pflegeschneisen, Rückegassen oder Maschinenwege. - Werden über ein zusammenhängendes Waldgebiet zwei verschiedene Waldzusammenlegungsverfahren durchgeführt, sind die zuständigen Behörden gehalten, ihren Entscheiden eine grenzüberschreitende, gesamtheitliche Betrachtung zugrunde zu legen. | Forstrecht\n\n Lasten der Parzelle des Beschwerdeführers ein Fahrwegrecht zugunsten der benachbarten Parzellen (Güterzettel vom 19. Dezember 1989). Diese Belastung des Grundstücks ist in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden. Im vorliegenden Waldzusammenlegungsverfahren geht es folglich nur noch darum, die im Waldzusammenlegungsverfahren der Nachbargemeinde ohne Widerstand des Beschwerdeführers, beziehungsweise seines Vaters als Rechtsvorgänger, in Aussicht genommene Begünstigung der angrenzenden Parzellen verfahrensrechtlich nachzuvollziehen. Wenn der Beschwerdeführer sich nun im vorliegenden Waldzusammenlegungsverfahren einer Neuregelung der beschränkt dinglichen Rechte, mit der er beziehungsweise sein Rechtsvorgänger im Waldzusammenlegungsverfahren der Nachbargemeinde noch einverstanden war, widersetzt, verhält er sich widersprüchlich und gefährdet eine gesamtheitliche Lösung der Walderschliessung. Die Verwaltungsbeschwerde verstösst damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch für das Verhalten von Privaten gegenüber der Behörde gilt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Band I, Basel 1976, Nr. 77). Gleich verhält es sich mit den baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem fraglichen Maschinenweg, welche der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vater mit Einsprache vom 6. Oktober 1989 im Waldzusammenlegungsverfahren der Nachbargemeinde selber gefordert hatte. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher in diesen Punkten abzuweisen. b. Was die Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Beiträgen an die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten des auszubauenden Maschinenweges betrifft, ist davon auszugehen, dass für deren Beurteilung erstinstanzlich die Kostenverteilerkommission zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. Das gleiche gilt für den Antrag auf eine Entschädigung für die Einräumung des fraglichen Wegrechts. Über eine solche Entschädigung hat erstinstanzlich die Schätzungskommission zu befinden (§§ 17 und 52 BVV). |"}