Den Gemeinden steht unter mehreren Bewerbern nur das Vorrecht auf Verleihung zu (§ 3 Abs. 2). Es geht also vorliegend nur um das Vorrecht auf die Verleihung und nicht um die Frage der entschädigungslosen Abtretung des Regalrechts. Das Regalrecht steht aufgrund des Bergregalgesetzes betreffend die genannten Stoffe ausschliesslich dem Staat zu. Eine Gemeinde, die vom ihr zustehenden Vorrecht Gebrauch machen würde, hätte gleich einem Dritten eine Verleihungsgebühr zu bezahlen (vgl. § 4). In diesem Sinn hat die Gemeinde X aber von ihrem Vorrecht nicht Gebrauch gemacht. |