Metalle, metallische Erze, Salze, Salzquellen, fossile Brenn- und Leuchtstoffe, wie Schwefel, Brand-, Braun- und Schieferkohle sowie Erdöle (Abs. 1). Nicht unter das Regal fallen hingegen Steinbrüche, Erden, Salpeter, Heilquellen, Torf, Lehm, Sand und Baumaterialien (Abs. 2). § 2 des Bergregalgesetzes bestimmt zudem klar, dass der Staat das Recht hat, nach den dem Bergregal unterstellten nutzbaren Stoffen zu suchen oder suchen zu lassen (Schürfen) und diese auf eigene Rechnung auszubeuten oder die Ausbeutung derselben zu verleihen. Den Gemeinden steht unter mehreren Bewerbern nur das Vorrecht auf Verleihung zu (§ 3 Abs. 2).