In diesem Sinn hat, mit Ausnahme der Gemeinde X, keine Gemeinde vom Vorrecht Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat von X hat mit Schreiben vom 11. September 1997 erklärt, er habe nicht vorgesehen, auf gemeindeeigenem Gebiet nach festen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen zu suchen, er sei aber auch nicht bereit, entschädigungslos auf das ihm zustehende Vorrecht zu verzichten. Gemäss § 1 des Bergregalgesetzes steht dem Kanton als nutzbares Recht (Regal) die Gewinnung folgender Rohstoffe zu: Metalle, metallische Erze, Salze, Salzquellen, fossile Brenn- und Leuchtstoffe, wie Schwefel, Brand-, Braun- und Schieferkohle sowie Erdöle (Abs. 1).