| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Gemäss § 3 Absatz 2 des Gesetzes betreffend das Berg-Regal vom 6. März 1918 (Bergregalgesetz; SRL Nr. 670) haben die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die regalpflichtigen Rohstoffe befinden, unter mehreren Bewerbern das Vorrecht auf die Verleihung (Konzession). Die Gemeinde, die das Vorrecht geltend macht, hat die Schürfung und Ausbeutung auf ihrem Gebiet selber, auf eigene Rechnung und Gefahr, zu betreiben. Zu diesem Zweck hat sie einen entsprechenden Finanzierungsausweis zu erbringen. In diesem Sinn hat, mit Ausnahme der Gemeinde X, keine Gemeinde vom Vorrecht Gebrauch gemacht.