Die Wahl des Familienwohnsitzes hängt nicht mehr allein vom Ehemann ab. Wenn die Ehegatten gemeinsam zum Schluss kommen, die eheliche Wohnung nach B zu verlegen, kann das Gemeinwesen diesen Entscheid nicht ohne triftige Gründe durch eine Nicht-Bewilligung der auswärtigen Wohnsitznahme verunmöglichen. Dabei darf dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden, er habe keine Kinder, und es sei ihm deshalb auch zuzumuten, ein anderes, gegebenenfalls teureres Objekt in A zu erwerben. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. |